Neque enim eum tantummodo civitatem romanam adipisci columus, qui maior triginta annis extitit, sed quemadmodum in ecclesiasticis libertatibus non est huiusmodi aetatis differentia, ita in omnibus libertatibus, quae a dominis imponuntur sive in extremis dispositionibus sive per iudices vel alio legitimo modo, hoc observari sancimus, ut sint omnes cives romani constituti:
von helene.962 am 25.02.2023
Wir wollen die römische Staatsbürgerschaft nicht nur auf diejenigen beschränken, die älter als dreißig Jahre sind. Ebenso wie es bei religiösen Freiheiten keine solche Alterseinschränkung gibt, verordnen wir, dass dies für alle Arten von Freiheiten gelten soll, die von Herren gewährt werden - sei es durch deren letztwillige Verfügung, durch gerichtliche Entscheidungen oder durch andere rechtmäßige Mittel - damit jeder römischer Bürger werden kann.
von friederike873 am 08.09.2020
Denn wir wünschen nicht nur denjenigen die römische Staatsbürgerschaft zu gewähren, der älter als dreißig Jahre ist, sondern wie in kirchlichen Freiheiten kein derartiger Altersunterschied besteht, so verordnen wir in allen Freiheiten, die von Herren auferlegt werden, sei es in letztwilligen Verfügungen oder durch Richter oder auf andere legitime Weise, dass dies zu beachten sei, dass alle als römische Bürger festgelegt werden.