Si quis servo suo libertatem imponat sive in ecclesia sive ad qualecumque tribunal vel apud eum, qui libertatem imponere legibus habet licentiam, sive in testamento vel alio ultimo elogio directam vel fideicommissariam, nullo coartetur modo eorum qui ad libertatem veniunt aetatem requirere.
von jason.948 am 02.07.2019
Wenn jemand seinem Sklaven die Freiheit gewähren möchte, sei es in einer Kirche, vor einem Gericht oder bei einer gesetzlich zur Freiheitserklärung ermächtigten Stelle, sei es durch Testament oder eine andere abschließende Erklärung, direkt oder durch Treuhandverfügung, muss er das Alter derjenigen, die befreit werden, in keiner Weise überprüfen.
von alia.x am 27.02.2021
Wenn jemand seinem Sklaven die Freiheit gewährt, sei es in der Kirche, vor einem Gericht oder vor jemandem, der gesetzlich befugt ist, Freiheit zu erteilen, sei es in einem Testament oder einer anderen endgültigen Erklärung, direkt oder durch Treuhand, soll er in keiner Weise gehindert sein, das Alter derjenigen zu erfragen, die in die Freiheit gelangen.