Cum inter veteres dubitabatur, si fideicommissariam libertatem possibile esset relinqui servo, qui adhuc in ventre portaretur et homo fieri speraretur, nos vetus iurgium decidentes libertatis favore censemus et fideicommissariam nec non directam libertatem suam firmitatem habere sive in masculo sive in femina, quae adhuc in ventre vehatur materno, ut cum libertate solem respiciat, etsi mater sua adhuc in servitute constans eum vel eam ediderit.
von florian.o am 21.06.2022
Während frühere Juristen noch darüber zweifelten, ob einem ungeborenen Sklaven, der sich noch im Mutterleib befindet und als werdende Person erwartet wird, die Freiheit durch Treuhandschaft gewährt werden könne, haben wir diesen langjährigen Streit nunmehr entschieden. Wir entscheiden zugunsten der Freiheit, dass sowohl die durch Treuhandschaft gewährte als auch die direkte Freiheit für ein männliches oder weibliches Kind, das sich noch im Mutterleib befindet, gültig sein soll, damit sie frei geboren werden können, selbst wenn ihre Mutter sie während ihrer Sklaverei gebiert.
von fabian.849 am 13.02.2022
Als unter den Alten bezweifelt wurde, ob einem Sklaven, der noch im Mutterleib getragen und zu werden erhofft wurde, eine treuhänderische Freiheit hinterlassen werden könne, entscheiden wir den alten Streit zugunsten der Freiheit und verordnen, dass sowohl die treuhänderische als auch die direkte Freiheit ihre Gültigkeit haben sollen, sei es bei einem männlichen oder weiblichen Wesen, das noch im Mutterleib getragen wird, so dass er oder sie das Sonnenlicht erblicken kann, selbst wenn seine/ihre Mutter, die noch in Knechtschaft verbleibt, ihn oder sie gebiert.