His itaque apud veteres iuris auctores inventis decidentes tales altercationes generaliter sancimus, ut nulla inducatur differentia militis seu privati in servis communibus, sed in omnibus communibus famulis, sive inter vivos sive in ultima dispositione libertatem quis legitimam imponere communi servo voluerit, hoc faciat, necessitatem habente socio vendere partem suam, quantam in servo possidet, sive dimidiam sive tertiam sive quantamcunque, et si plures sint socii, uno ex his libertatem imponere cupiente alios omnes necessitatem habere partes suas, quas in servo possident, vendere ipsi, qui libertatem servo imponere desiderat, vel heredi eius ( licet ipse communis servus institutus sit), si hoc moriturus dixerit, ita tamen, ut omnimodo ipse qui partes alias comparavit vel heredes ei us libertatem imponant.
von aleksander.r am 14.12.2016
Nach Feststellung dieser Präzedenzfälle in alten Rechtsquellen verordnen wir hiermit die Beilegung solcher Streitigkeiten dahingehend, dass kein Unterschied zwischen Soldaten und Zivilisten hinsichtlich gemeinschaftlich gehaltener Sklaven bestehen soll. In allen Fällen der Miteigentümerschaft von Dienern, sei es zu Lebzeiten oder durch Testament, kann jeder, der einen gemeinschaftlich gehaltenen Sklaven freilassen möchte, dies tun. Der Miteigentümer muss seinen Anteil am Sklaven verkaufen, sei es die Hälfte, ein Drittel oder ein anderer Anteil. Gibt es mehrere Miteigentümer und wünscht einer die Freilassung des Sklaven, müssen alle anderen ihre Anteile an denjenigen verkaufen, der die Freiheit gewähren möchte, oder an dessen Erben (selbst wenn der betreffende Sklave zum Erben eingesetzt wurde), sofern dies im Testament festgelegt wurde. Der Käufer der anderen Anteile oder dessen Erben müssen sodann definitiv zur Freilassung des Sklaven schreiten.
von wilhelm.974 am 21.05.2021
Daher finden wir bei den alten Rechtsautoritäten diese Dinge, und in Entscheidung solcher Streitigkeiten verordnen wir allgemein, dass kein Unterschied zwischen einem Soldaten oder Privatbürger hinsichtlich gemeinsamer Sklaven eingeführt werden soll, sondern bei allen gemeinsamen Dienern, sei es unter Lebenden oder in einer letzten Verfügung, wenn jemand rechtmäßige Freiheit einem gemeinsamen Sklaven auferlegen möchte, kann er dies tun, wobei der Miteigentümer die Notwendigkeit hat, seinen Anteil zu verkaufen, wie viel er auch immer am Sklaven besitzt, sei es die Hälfte oder ein Drittel oder ein beliebiger Anteil, und wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, muss bei Wunsch eines von ihnen, die Freiheit aufzuerlegen, jeder andere die Notwendigkeit haben, seine Anteile, die er am Sklaven besitzt, an denjenigen zu verkaufen, der die Freiheit auferlegen möchte, oder an dessen Erben (selbst wenn der gemeinsame Sklave selbst eingesetzt wurde), falls der Sterbende dies verfügt hat, und zwar derart, dass auf jeden Fall derjenige, der die anderen Anteile erworben hat, oder dessen Erben die Freiheit auferlegen.