Cum enim et in successionibus et in aliis paene omnibus nulla est inter liberos discretio, oportet hoc observari et in praesenti casu maxime pro libertate, quam et fovere et tueri romanis legibus et praecipue nostro numini peculiare est.
von dennis.i am 15.06.2014
Da sowohl bei Erbfolgen als auch in fast allen anderen Angelegenheiten keine Unterscheidung zwischen Kindern besteht, muss dies insbesondere in diesem Fall im Hinblick auf die Freiheit beachtet werden, welche zu pflegen und zu schützen den römischen Gesetzen und insbesondere unserem göttlichen Willen eigentümlich ist.
von leonardo.r am 04.07.2024
Da wir in Erbschaftsangelegenheiten und fast allen anderen Bereichen keinen Unterschied zwischen Kindern machen, müssen wir diesen Grundsatz auch in diesem Fall anwenden, insbesondere wenn es um Freiheit geht, da der Schutz und die Unterstützung der Freiheit eine besondere Eigenschaft des römischen Rechts und insbesondere unserer kaiserlichen Autorität ist.