Omnibus, quae de successionibus tam ingenuorum quam libertorum prioribus legibus disposita sunt, in suo robore duraturis nec aliquam imminutionem ex praesentis legis sanctione accepturis maxime in libertorum successionibus ne videantur ex eo, quod ad tutelae gravamen non veniunt, successionis emolumentum amittere.
von vivien956 am 28.12.2015
Mit allen Dingen, die die Erbfolgen sowohl der Freigeborenen als auch der Freigelassenen betreffen und durch vorherige Gesetze geregelt wurden, sollen in ihrer eigenen Gültigkeit verbleiben und keine Minderung durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erfahren, insbesondere bei den Erbfolgen der Freigelassenen, damit sie nicht den Anschein erwecken, aufgrund ihrer Befreiung von der Last der Vormundschaft den Vorteil der Erbfolge zu verlieren.
von lilli.a am 07.09.2017
Alle bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Erbrechte sowohl von Freigeborenen als auch von Freigelassenen bleiben uneingeschränkt in Kraft und werden durch dieses Gesetz in keiner Weise geschmälert. Dies gilt insbesondere für die Erbrechte der Freigelassenen, damit sie ihre Erbvorteile nicht verlieren, nur weil sie von Vormundschaftspflichten befreit sind.