Eo enim ipso, quod hereditates libertorum libertarumque, si intestati decessissent, iusserat lex ad patronos liberosve eorum pertinere, crediderunt veteres, voluisse legem etiam tutelas ad eos pertinere, cum et adgnatos, quos ad hereditatem vocat, eosdem et tutores esse iussit et quia plerumque, ubi successionis est emolumentum, ibi et tutelae onus esse debet.
von yannis.r am 27.05.2022
Eben dadurch, weil das Gesetz angeordnet hatte, dass die Erbschaften der Freigelassenen, falls sie ohne Testament verstorben wären, den Patronen oder deren Kindern zufallen sollten, glaubten die Alten, dass das Gesetz auch gewollt habe, dass die Vormundschaften ihnen zustehen, da es sowohl anordnete, dass die Agnaten, die es zum Erbe beruft, auch als Vormünder fungieren sollten, und weil im Allgemeinen dort, wo es einen Erbvorteil gibt, auch die Last der Vormundschaft bestehen sollte.
von ali963 am 21.10.2021
Da das Gesetz bestimmt hatte, dass die Erbschaft von Freigelassenen ohne Testament an ihre ehemaligen Herren oder deren Kinder fallen sollte, glaubten die früheren Juristen, dass das Gesetz auch beabsichtigte, ihnen die Vormundschaftsrechte zu übertragen. Dies beruhte darauf, dass das Gesetz dieselben Verwandten, die zur Erbfolge berufen waren, auch als Vormünder einsetzte, gemäß dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der den Nutzen der Erbschaft erhält, auch die Verantwortung der Vormundschaft tragen sollte.