Temporis, quod insequitur post tutelae translationem, administrationis officio finito ad eos qui fuerunt tutores gerendae rei non pertinere periculum rationis est.
von ahmad9979 am 26.07.2020
Es ist folgerichtig, dass nach der Übertragung der Vormundschaft, wenn das Verwaltungsamt beendet ist, das Risiko nicht mehr diejenigen betrifft, die zuvor Verwalter der Angelegenheit waren.
von miran907 am 29.10.2013
Es ist folgerichtig, dass ehemalige Vormünder für Risiken in der Zeit nach Übertragung der Vormundschaft nicht mehr verantwortlich sind, sobald ihre Verwaltungspflichten beendet sind.