Sane si is qui administravit tempore finitae tutelae fuit solvendo, secuti temporis periculum ad te pertinere non potuisse manifestum est.
von rosa951 am 21.01.2018
Offensichtlich kann man nicht für Risiken verantwortlich gemacht werden, die nach Beendigung der Vormundschaft entstanden sind, wenn derjenige, der die Vormundschaft verwaltet hat, zum Zeitpunkt der Beendigung zahlungsfähig war.
von ali.g am 22.01.2021
Wenn derjenige, der zum Zeitpunkt der beendeten Vormundschaft verwaltet hat, zahlungsfähig war, ist offensichtlich, dass das Risiko der nachfolgenden Zeit nicht auf Sie hätte übertragen werden können.