Licet tutorum conventione mutuum periculum minime finiatur, tamen eum qui administravit, si solvendo sit, in primo loco eiusque successores conveniendos esse non ambigitur.
von nicolas.s am 05.01.2018
Gleichwohl eine Vereinbarung zwischen Vormündern ihre gemeinsame Haftung nicht ausschließen kann, ist es unbestritten, dass rechtliche Schritte zunächst gegen den Vormund gerichtet werden sollten, der tatsächlich die Angelegenheiten verwaltet hat, wenn dieser zahlungsfähig ist, und sodann gegen dessen Rechtsnachfolger.
von leon.d am 09.11.2015
Obwohl durch Vereinbarung der Vormünder das gegenseitige Risiko keinesfalls beendet wird, steht es außer Zweifel, dass gegen denjenigen, der verwaltet hat, sofern er zahlungsfähig ist, in erster Linie und gegen seine Rechtsnachfolger vorgegangen werden muss.