Sin vero ipsi inter se res administrationis diviserunt, non prohibetur adulescens et unum ex his in solidum convenire, ita ut actiones, quas adversus alios habet, ad electum transferat.
von alex861 am 12.09.2013
Haben jedoch die Verwalter ihre Verantwortlichkeiten unter sich aufgeteilt, so darf der Vormund jeden von ihnen für den vollen Betrag verklagen, vorausgesetzt, er überträgt dem gewählten Verwalter sein Recht, Ansprüche gegen die anderen geltend zu machen.
von nika.863 am 07.08.2017
Wenn sie jedoch die Verwaltungsangelegenheiten untereinander aufgeteilt haben, ist der junge Mensch nicht daran gehindert, auch nur einen von ihnen auf den Gesamtbetrag zu verklagen, und zwar dergestalt, dass er die Ansprüche, die er gegen die anderen hat, auf den Gewählten überträgt.