Sin autem post finitam administrationem in isdem rebus minime se immiscuerit, temporis quod insequitur periculum ad eum non pertinet.
von emma9845 am 13.08.2022
Wenn er sich jedoch nach Abschluss der Verwaltung in keiner Weise weiter mit denselben Angelegenheiten befasst, betrifft ihn die Gefahr der nachfolgenden Zeit nicht.
von melissa.8868 am 22.03.2015
Sofern er sich jedoch nach Abschluss seiner Verwaltungstätigkeit in diesen Angelegenheiten nicht weiter eingemischt hat, haftet er nicht für Risiken, die danach entstehen.