Tutor post puberem aetatem puellae si in administratione conexa perseveraverit, tutelae actione totius temporis rationem praestare cogitur.
von Linnea am 27.09.2024
Ein Vormund, nach dem Pubertätsalter eines Mädchens, wenn er in der zusammenhängenden Verwaltung fortbestanden hat, wird durch eine Vormundschaftsklage gezwungen, Rechenschaft über die gesamte Zeit zu geben.
von gabriel.i am 19.06.2016
Wenn ein Vormund die Angelegenheiten eines Mädchens nach Erreichen der Geschlechtsreife weiterhin verwaltet, kann er nach Vormundschaftsrecht verklagt werden, über den gesamten Zeitraum der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.