Tutor filiorum, quorum te bonorum possessionem accepisse dicis, in metallum damnatus et postea ex indulgentia generali regressus, quamquam locupletior sit, actione tutelae administratae tibi non tenetur, si non gratia sententiae facta specialiter statum pristinum cum bonis recuperaverit.
von nikita8947 am 12.06.2024
Ein Vormund von Kindern, der zur Arbeit in den Bergwerken verurteilt, aber später durch eine allgemeine Amnestie zurückgekehrt ist, haftet Ihnen gegenüber nicht für seine Verwaltung der Vormundschaft (auch wenn er wohlhabend geworden ist), es sei denn, er hat durch eine besondere Bestimmung der Begnadigung seinen früheren Rechtsstatus und sein Vermögen ausdrücklich wiedererlangt.
von marla955 am 15.10.2020
Der Vormund der Söhne, von dessen Güterbesitz du sagst, dass du ihn erhalten hast, der zum Bergwerk verurteilt und später durch allgemeine Begnadigung zurückgekehrt ist, ist, obwohl er wohlhabender sein mag, nicht durch die Klage der verwalteten Vormundschaft an dich gebunden, wenn er nicht durch besondere Gunst des Urteils seinen ursprünglichen Status mit seinen Gütern wiedererlangt hat.