Discretis itaque omnibus vel dativi vel legitimi fiant tutores vel curatores ii, qui talis aetatis sunt, cui suarum rerum administratio committitur, quorumque res possunt plenissimo iure hypothecarum teneri.
von aleksandra.o am 09.09.2017
Nachdem alle Personen sortiert worden sind, können sowohl bestellte als auch gesetzliche Vormünder oder Kuratoren diejenigen werden, die eines solchen Alters sind, dem die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten anvertraut wird, und deren Vermögen mit vollstem Recht durch Hypotheken gehalten werden kann.
von clara.x am 11.08.2017
Nachdem alle Kandidaten bewertet wurden, können diejenigen, die alt genug sind, um ihre eigenen Angelegenheiten zu verwalten und deren Vermögen vollständig durch Hypothek gesichert werden kann, entweder als ernannte oder gesetzliche Vormünder oder Betreuer fungieren.