Si quis alterius nomine quolibet modo possidens immobilem rem litem ab aliquo per in rem actionem sustineat, debet statim in iudicio dominum nominare, ut, sive in eadem civitate degat sive in agro sive in alia provincia sit, certo dierum spatio ab iudice finiendo eoque ad notionem eius perducendo, vel ipse in locis in quibus praedium situm est perveniens vel procuratorem mittens actoris intentiones excipiat.
von emil943 am 11.10.2015
Wenn jemand eine Immobilie im Namen einer anderen Person besitzt und mit einer Eigentumsklage konfrontiert wird, muss er den Eigentümer umgehend vor Gericht benennen. Der Richter wird eine Frist setzen, innerhalb derer der Eigentümer benachrichtigt werden muss. Unabhängig davon, ob der Eigentümer in derselben Stadt, auf dem Land oder in einre anderen Provinz lebt, muss er entweder persönlich an den Ort der Immobilie kommen oder einen Vertreter entsenden, um auf die Ansprüche des Klägers zu antworten.
von moritz.w am 02.09.2023
Wenn jemand eine unbewegliche Sache in fremdem Namen auf irgendeine Weise besitzt und eine Klage durch eine dingliche Klage erfährt, muss er unverzüglich den Eigentümer vor Gericht benennen, damit dieser, ob er nun in derselben Stadt wohnt, auf dem Land lebt oder sich in einer anderen Provinz befindet, innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, nachdem ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, entweder selbst an den Orten, an denen das Grundstück liegt, erscheint oder einen Vertreter sendet, um die Ansprüche des Klägers entgegenzunehmen.