Si vero post huiusmodi indultum tempus minime hoc quod dispositum est facere maluerit, tamquam lite quae ei ingeritur ex die, quo possessor ad iudicium vocatus est, ad interrumpendam longi temporis praescriptionem contestata iudex, utpote domino possessionis nec post huiusmodi humanitatem sui praesentiam faciente, edictis legitimis proponendis eum citare curabit et tunc in eadem voluntate eo permanente negotium summatim discutiens in possessionem rerum actorem mitti non differet, omni adlegatione absenti de principali quaestione servata.
von finia935 am 14.03.2017
Falls nach Gewährung einer derartigen Frist derjenige nicht das ausführen wird, was vereinbart wurde, wird der Richter, wie bei einer gegen ihn angestrengten Klage von dem Tag an, an dem der Besitzer zur Gerichtsverhandlung geladen wurde, zur Unterbrechung der Verjährungsfrist verhandelt wurde, sofern der Besitzer auch nach einer solchen Kulanz nicht erscheint, durch Erlass legitimer Edikte ihn vorzuladen haben und alsdann, während er bei seinem Willen verbleibt, die Angelegenheit summarisch erörternd, nicht zögern, den Kläger in den Besitz der Sachen zu setzen, wobei alle Einwendungen des Abwesenden bezüglich der Hauptfrage vorbehalten bleiben.
von milana972 am 17.06.2019
Wenn er nach Gewährung einer solchen Nachfrist weiterhin die vereinbarte Handlung verweigert, wird der Richter dies so behandeln, als sei von dem Tag an, an dem der Besitzinhaber vor Gericht geladen wurde, eine Klage gegen ihn eingereicht worden, wodurch der Anspruch auf Ersitzung unterbrochen wird. Da der Besitzinhaber auch nach dieser kulanten Behandlung nicht erscheint, wird der Richter sicherstellen, dass er durch offizielle Mitteilungen vorgeladen wird. Sollte er seine Weigerung aufrechterhalten, wird der Richter den Fall kurz prüfen und den Kläger umgehend in den Besitz der Liegenschaft setzen, wobei alle Rechte des abwesenden Beklagten, die Hauptfrage später zu erörtern, gewahrt bleiben.