Et ideo constitutionem super hoc promulgavimus, qua cautum est, ut res quidem mobiles per triennium usucapiantur, immobiles vero per longi temporis possessionem, id est inter praesentes decennio, inter absentes viginti annis, usucapiantur, et his modis, non solum in Italia sed in omni terra quae nostro imperio gubernatur, dominium rerum iusta causa possessionis praecedente adquiratur.
von jayden.u am 08.12.2013
Daher haben wir ein Gesetz zu dieser Angelegenheit erlassen, das besagt, dass der Erwerb von beweglichen Sachen nach drei Jahren des Besitzes möglich ist, während unbewegliche Sachen eine längere Besitzzeit erfordern: zehn Jahre, wenn die Parteien im selben Gebiet leben, oder zwanzig Jahre, wenn sie in verschiedenen Regionen leben. Diese Regeln zum Eigentumserwerb durch Besitz, sofern ein rechtmäßiger Grund für den ursprünglichen Besitz vorliegt, gelten nicht nur in Italien, sondern in unserem gesamten Kaiserreich.
von josef.k am 14.10.2021
Und daher haben wir eine Verfügung hierzu erlassen, durch welche festgelegt wird, dass bewegliche Sachen tatsächlich durch Besitz über drei Jahre, unbewegliche Sachen jedoch durch Besitz über längere Zeit, das heißt zwischen anwesenden Personen durch zehn Jahre, zwischen abwesenden Personen durch zwanzig Jahre erworben werden können, und durch diese Modalitäten kann das Eigentum an Sachen mit vorhergehender gerechter Besitzgrundlage nicht nur in Italien, sondern in allen Ländern, die von unserem Kaiserreich regiert werden, erworben werden.