Et cum hoc placitum erat, putantibus antiquioribus dominis sufficere ad inquirendas res suas praefata tempora, nobis melior sententia resedit, ne domini maturius suis rebus defraudentur neque certo loco beneficium hoc concludatur.
von friederike.s am 22.07.2023
Obwohl dies zuvor akzeptiert wurde und die früheren Eigentümer diese Fristen für ausreichend hielten, ihre Eigentumsansprüche geltend zu machen, sind wir zu dem besseren Schluss gekommen: Eigentümer sollten ihre Rechte nicht vorschnell verlieren, noch sollte dieser Schutz auf nur einen Ort beschränkt sein.
von oemer.k am 18.10.2024
Und als dies vereinbart war, wobei die früheren Eigentümer die genannten Zeiträume für ausreichend zur Ermittlung ihrer Eigentumsansprüche hielten, setzte sich bei uns eine bessere Einsicht durch, damit die Eigentümer nicht zu früh ihrer Rechte beraubt werden und dieser Vorteil nicht auf einen bestimmten Ort beschränkt bleibe.