Servum fugitivum sui furtum facere et ideo non habere locum nec usucapionem nec longi temporis praescriptionem manifestum est, ne fuga servorum dominis suis ex quacumque causa fiat damnosa.
von elyas.959 am 09.07.2019
Es ist offensichtlich, dass Sklaven, wenn sie fliehen, sich selbst gewissermaßen stehlen und daher weder durch kurz- noch langfristige Besitzgesetze Freiheit erlangen können, sodass Herren keine Verluste erleiden, wenn ihre Sklaven aus irgendeinem Grund fliehen.
von miriam.v am 27.01.2019
Es ist offenkundig, dass ein flüchtiger Sklave einen Diebstahl seiner selbst begeht und daher weder Ersitzung noch Verjährung stattfinden kann, damit die Flucht von Sklaven ihren Herren aus welchem Grund auch immer nicht schädlich werde.