Cunctis molitionibus et machinis amputatis decernimus in finali quaestione non longi temporis, sed triginta tantummodo annorum praescriptionem locum habere.
von raphael.l am 11.04.2015
Nachdem alle Verzögerungen und Machenschaften beseitigt worden sind, verfügen wir, dass in der Schlussangelegenheit nicht eine Verjährungsfrist von langer Zeit, sondern ausschließlich eine Frist von dreißig Jahren Geltung haben soll.
von conor.t am 28.08.2013
Nach Beseitigung aller Verzögerungen und rechtlichen Tricks bestimmen wir, dass in endgültigen Angelegenheiten die Verjährungsfrist nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, sondern auf dreißig Jahre festgelegt wird.