Explosis atque reiectis praescriptionibus, quas litigatores sub obtentu consortium studio protrahendae disceptationis excogitare consueverunt, sive unius fori omnes sint sive in diversis provinciis versentur, nec adiuncta praesentia consortis vel consortium agendi vel respondendi iurgantibus licentia pro parte pandatur.
von martha.858 am 11.04.2023
Rechtliche Ausnahmen, die Prozessparteien typischerweise erfinden, um Verfahren durch Streitgenossenschaft zu verzögern, müssen zurückgewiesen und abgewiesen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob alle Parteien demselben Gericht angehören oder in verschiedenen Provinzen ansässig sind. Den streitenden Parteien soll nicht erlaubt werden, den Fall teilweise fortzuführen, weder als Kläger noch als Beklagte, nur weil ein Streitgenosse anwesend ist.
von noa902 am 01.12.2020
Nach Verwerfung und Ablehnung der Präskriptionen, welche Prozessparteien unter dem Vorwand der Mitstreitgenossenschaft zum Zwecke der Verfahrensverlängerung zu entwickeln pflegen, sei es, dass alle demselben Gerichtsbezirk angehören oder in verschiedenen Provinzen tätig sind, soll weder mit Hinzutreten eines Mitstreiters oder mehrerer Mitstreiter die Erlaubnis zum Handeln oder Antworten für die streitenden Parteien teilweise gewährt werden.