Commune negotium post litem legitime ordinatam et quibusdam absentibus in solidum agi sine mandato potest, si praesentes rem ratam dominum habiturum cavere parati sunt, vel, si quod ab his petitur, iudicatum solvi satisdatione firmaverint.
von layla852 am 25.03.2016
Ein gemeinschaftliches Geschäft kann nach Beginn der Rechtsverfahren vollständig ohne formelle Ermächtigung abgewickelt werden, selbst wenn einige Parteien abwesend sind, vorausgesetzt, die Anwesenden entweder garantieren die Zustimmung des Eigentümers oder stellen durch Bürgschaft die Zahlung eines gegen sie ergangenen Urteils sicher.
von olivia.961 am 21.05.2021
Ein gemeinsames Geschäftsanliegen kann nach rechtmäßiger Klärung eines Rechtsstreits und bei Abwesenheit einiger Beteiligter ohne vollständiges Mandat durchgeführt werden, wenn die Anwesenden bereit sind, Sicherheit dafür zu stellen, dass der Eigentümer die Angelegenheit bestätigen wird, oder wenn sie mit einer Zahlungsgarantie bestätigt haben, was von ihnen gefordert wird, dass das Urteil bezahlt wird.