Procurator vero si in rem agebat, satisdare iubebatur ratam rem dominum habiturum:
von kristin.901 am 01.11.2020
Ein Prozessvertreter musste, wenn er eine Eigentumsangelegenheit betrieb, Sicherheit leisten, dass der Eigentümer die Sache als rechtmäßig anerkennen würde:
von filipp.h am 12.08.2024
Wenn jedoch ein Vertreter einen Eigentumsanspruch geltend machte, musste er Sicherheit leisten, dass sein Auftraggeber das Ergebnis gutheißen würde: