Ipse autem qui in rem agebat, si suo nomine petebat, satisdare non cogebatur.
von benet.j am 03.05.2017
Derjenige selbst, der in rem handelte, wenn er in eigenem Namen klagte, war nicht gezwugnen, Sicherheit zu leisten.
von louisa931 am 16.05.2017
Wenn jedoch jemand einen Eigentumsanspruch unter seinem eigenen Namen geltend machte, war er nicht verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu erbringen.