Unde non immerito nec temporis praescriptionem huiusmodi possessoribus prodesse manifestum est, ideoque res mobiles ementes etiam furti actione tenentur.
von mila.j am 27.12.2020
Daher ist es nicht ohne Grund offensichtlich, dass die Verjährungsfrist diesen Besitzern nicht zugute kommt, und folglich werden auch diejenigen, die bewegliche Sachen erwerben, durch die Diebstahlklage in Haftung genommen.
von jason9835 am 02.11.2017
Daher ist klar, dass solche Besitzer nicht rechtmäßig von der Verjährung profitieren können, und folglich können Käufer beweglicher Sachen auch wegen Diebstahls haftbar gemacht werden.