Nam extra poenam rei persecutionem esse nulla iuris quaestio est, cum etiam hi qui aliena mancipia comparaverunt, si hanc causam non ignorant, furti actione tenentur.
von niko.g am 28.02.2017
Es besteht kein rechtlicher Zweifel, dass die Eigentumsherausgabe unabhängig von der Bestrafung existiert, da selbst Personen, die gestohlene Sklaven kaufen, für Diebstahl haftbar gemacht werden können, wenn sie die Umstände kannten.
von leonhardt.c am 24.08.2021
Denn jenseits der Strafe ist die Verfolgung von Eigentum keine Rechtsfrage, da selbst diejenigen, die fremde Mancipia erworben haben, wenn sie diese Umstände nicht ignorieren, durch eine Diebstahlklage haftbar gemacht werden.