Plane odio furum, quo magis pluribus actionibus teneantur, effectum est, ut extra poenam dupli aut quadrupli, rei recipiendae nomine fures etiam hac actione teneantur SI PARET EOS DARE OPORTERE, quamvis sit adversus eos etiam haec in rem actio, per quam rem suam quis esse petit.
von lilia.a am 26.11.2021
Offensichtlich wurde aufgrund der gesellschaftlichen Ablehnung von Dieben und um ihnen strengere rechtliche Konsequenzen aufzuerlegen, beschlossen, dass Diebe neben der Zahlung des doppelten oder vierfachen Schadenersatzes auch verklagt werden können, um die gestohlene Sache zurückzuerlangen, und zwar nach der Rechtsformel, wenn nachgewiesen wird, dass sie sie zurückgeben müssen, selbst wenn bereits eine andere Rechtshandlung existiert, mit der jemand Eigentumsanspruch geltend machen kann.
von mads.g am 28.02.2017
Offensichtlich aus Hass gegen Diebe, damit diese durch mehrere Rechtshandlungen haftbar gemacht werden können, ist es so gekommen, dass Diebe über die Strafe des doppelten oder vierfachen Wertes hinaus auch durch diese Klage haftbar sind, WENN ES SICH ERGIBT, DASS SIE ZUR HERAUSGABE VERPFLICHTET SIND, obwohl gegen sie auch diese dingliche Klage besteht, durch welche jemand behauptet, dass etwas ihm gehört.