Si depositi experiris, non immerito etiam usuras tibi restitui flagitabis, cum tibi debeat gratulari, quod furti eum actione non facias obnoxium, si quidem qui rem depositam invito domino sciens prudensque in usus suos converterit, etiam furti delicto succedit.
von Carolina am 08.09.2020
Wenn du eine Klage wegen Hinterlegung einreichst, wirst du nicht unverdienterweise auch verlangen, dass dir Zinsen erstattet werden, da er dir dankbar sein sollte, dass du ihn nicht der Diebstahlklage aussetzt, da derjenige, der eine hinterlegte Sache wider den Willen des Eigentümers wissentlich und vorsätzlich zu seinen eigenen Zwecken verwendet hat, auch dem Verbrechen des Diebstahls verfällt.
von sina9994 am 24.05.2019
Wenn Sie Klage auf Rückgabe einer Kaution einreichen, sind Sie berechtigt, auch Zinsen zu fordern, und der Beklagte sollte dankbar sein, dass Sie ihn nicht des Diebstahls beschuldigen, denn wer wissentlich und vorsätzlich hinterlegtes Eigentum gegen den Willen des Eigentümers zu eigenen Zwecken verwendet, macht sich tatsächlich des Diebstahls schuldig.