Cumque lite quisquam eorum pulsatus fuerit seu civilis causae certaminis aut criminalis quaestionis obtentu, hic vel in provinciis, cum per concessum tempus eorum adesse quemquam evenit, nullos exsecutores sportulas adsequi nec, qui controversiis movendis inserviunt aut excipiendo seu praeparando vel officio quolibet alio, quocumque nomine sumptum exigendum censere.
von michelle.t am 17.06.2015
Wenn einer dieser Personen mit einer Klage konfrontiert wird, sei es ein Zivilrechtsstreit oder ein Strafverfahren, hier oder in den Provinzen, während ihrer genehmigten Anwesenheitszeit, dürfen keine Gerichtsbeamten Gebühren erheben, und niemand, der an der Verfahrensabwicklung, Zeugenvernehmung, Dokumentenerstellung oder der Ausführung einer anderen amtlichen Aufgabe beteiligt ist, darf unter irgendeinem Titel Kosten in Rechnung stellen.
von andre.q am 26.07.2014
Und wenn einer von ihnen mit einer Klage herausgefordert wird, sei es unter dem Vorwand eines zivilrechtlichen Streits oder einer strafrechtlichen Untersuchung, hier oder in den Provinzen, wenn es während der erlaubten Zeit geschieht, dass einer von ihnen anwesend ist, sollen keine Vollstrecker Vergütungen erhalten, noch sollen diejenigen, die bei der Bewegung von Streitigkeiten oder beim Entgegennehmen oder Vorbereiten oder in irgendeinem anderen Amt tätig sind, Ausgaben unter irgendeinem Namen erheben.