Iubemus duobus viris illustribus praepositis utriusque sacri cubiculi tam nostrae pietatis quam nostrae serenissimae coniugis, post finitam militiam si senatorio fuerint consortio sociati, licere, quotiens ad adspiciendos agros suos vel ob aliam causam proficisci voluerint, cingulo uti, cum hoc ad implendum eorum desiderium et ad nullius laesionem respicere videatur.
von elija.957 am 15.01.2020
Wir befehlen, dass es den zwei illustren Männern, die den heiligen Gemächern sowohl unserer Frömmigkeit als auch unserer erhabensten Gemahlin vorstehen, nach beendetem Dienst, wenn sie dem senatorischen Konsortium beigetreten sind, erlaubt sei, sooft sie ihre Felder besichtigen oder aus einem anderen Grund aufbrechen wollen, den Gürtel zu tragen, da dies ihrem Wunsch zu entsprechen und niemandem zu schaden scheint.
von liya973 am 15.08.2015
Wir verordnen, dass die zwei ausgezeichneten Beamten, die für die kaiserlichen Gemächer sowohl unserer als auch unserer erhabensten Gemahlin verantwortlich sind, nach Beendigung ihres Dienstes, wenn sie dem Senatorenstand angehören, weiterhin ihre zeremoniellen Gürtel tragen dürfen, sooft sie ihre Ländereien besichtigen oder aus einem anderen Grund reisen möchten, da dies ihren Wünschen zu entsprechen scheint, ohne jemandem zu schaden.