Haec omnia, quae super devotissimis cubiculariis sancimus, etiam ad cubicularias, quae a dominis in sacrum cubiculum datae vel dandae sunt, superstites atque mortuas extendi propagarique decernimus.
von tessa958 am 10.09.2018
Alle diese Dinge, die wir bezüglich der höchst ergebenen männlichen Kammerdiener verfügen, verordnen wir hiermit als gültig und fortzuführen auch für die weiblichen Kammerdienerinnen, die von ihren Herren in das heilige Gemach gegeben wurden oder gegeben werden sollen, sowohl Lebende als auch Verstorbene.
von ronya.9851 am 12.06.2024
Wir verordnen, dass alle diese Vorschriften, die wir für die treuesten männlichen Kammerdiener festgelegt haben, auch für Kammerdienerin gelten, sowohl für die Lebenden als auch für die Verstorbenen, die von ihren Herren zum Dienst in der heiligen Kammer bestellt wurden oder werden.