Ideoque tempus quinquennii praefinimus, intra quoc contra eum suas debeant exercere quaestiones, ut, si medio tempore movere distulerint, ulterius eis tamquam in suum famulum vindicandi vel eius ut servi peculium vel bona quasi liberti copia denegetur.
von milo.962 am 19.03.2014
Daher setzen wir eine Frist von fünf Jahren fest, innerhalb derer sie ihre Ansprüche gegen ihn geltend machen müssen, so dass, wenn sie in der Zwischenzeit zu handeln verzögert haben, ihnen die Möglichkeit, Ansprüche gegen ihn als ihren Diener oder sein Peculium als das eines Sklaven oder Güter als die eines Freigelassenen zu erheben, verwehrt werden kann.
von noemie.914 am 14.05.2016
Aus diesem Grund setzen wir eine Frist von fünf Jahren, innerhalb derer sie ihre Ansprüche gegen ihn geltend machen müssen. Wenn sie in diesem Zeitraum die Verfolgung ihrer Ansprüche verzögern, verlieren sie das Recht, ihn als ihren Diener zu beanspruchen, seine Ersparnisse als Sklave zu fordern oder sein Vermögen als das eines Freigelassenen zu beanspruchen.