Iubemus omnes, qui vel iam in sacrum cubiculum cuiuspiam liberalitate donati aliove titulo dati vel dandi principalibus obsequiis inhaerere vel ante meruerunt vel postea meruerint, licet nulla interveniente scriptura, nulla confectione gestorum, postquam devotissimis cubiculariis fuerint sociati, ad condicionem libertatis ingenuitatisque rapiantur raptique videantur.
von arian.913 am 27.04.2023
Wir befehlen allen, die entweder bereits durch die Großzügigkeit irgendeines Herrn in die heilige Kammer gegeben wurden oder durch einen anderen Titel gegeben wurden, oder die kaiserlichen Diensten zugeordnet werden sollen, sei es vor oder nach erworbenen Verdiensten, dass, ungeachtet keiner zwischenzeitlichen Niederschrift, keiner Verfahrensaufzeichnung, nachdem sie den ergebensten Kammerherren zugesellt wurden, sie zur Bedingung der Freiheit und freien Geburt entrissen und als entrissen betrachtet werden sollen.
von antonio964 am 25.04.2016
Wir verfügen, dass alle, die der kaiserlichen Kammer zugewiesen wurden, sei es durch die Großzügigkeit einer Person oder durch eine andere Ernennung, und die kaiserliche Pflichten erfüllt haben oder erfüllen werden, als freie Bürger von Geburt gelten sollen, und zwar auch ohne schriftliche Dokumentation oder förmliche Verfahren, von dem Moment an, in dem sie den treuesten Kammerdienern beitreten.