Si vero cuidam fuerit violenter extortus, aut invito domino vel ignaro intra sacrum ausus sit militare cubiculum, liceat domino destinatum sacra ex lege cubiculariis interpellare iudicium et eum, quem probaverit nolente se vel inscio sacrum penetrasse cubiculum, ut suum famulum cum peculio consequatur.
von celine.878 am 08.06.2020
Wenn ein Sklave jemandem gewaltsam entrissen wurde oder es gewagt hat, ohne Wissen oder Erlaubnis seines Herrn im heiligen Gemach zu dienen, ist der Herr berechtigt, das nach heiligem Recht für Kammerdiener vorgesehene Gericht anzurufen. Wenn er nachweisen kann, dass die Person ohne seine Zustimmung oder sein Wissen das heilige Gemach betreten hat, kann er ihn als seinen Diener zusammen mit dessen persönlichem Eigentum zurückfordern.
von ilias9825 am 07.09.2023
Wenn er jemandem gewaltsam entrissen wurde, oder wenn er wider den Willen des Herrn oder ohne dessen Wissen im heiligen Gemache zu dienen gewagt hat, soll es dem Herrn erlaubt sein, durch das nach heiligem Recht für Kammerdiener vorgesehene Gericht Klage zu erheben und denjenigen, von dem er beweisen kann, dass er unwillig oder ohne Wissen das heilige Gemach betreten hat, als seinen Diener mit seinem Sondervermögen zurückzufordern.