Per servum aut procuratorem colonum vel actorem seu conductorem praeiudicium possessioni invito vel inscio domino imponi non posse et iure et legum auctoritatibus decantatur.
von liya.f am 25.12.2020
Es ist sowohl rechtlich als auch durch Präzedenzfälle festgelegt, dass keine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten durch die Handlungen eines Sklaven, Bevollmächtigten, Pächters, Verwalters oder Mieters ohne Wissen oder Einwilligung des Eigentümers erfolgen kann.
von kiara.8912 am 02.12.2023
Durch einen Sklaven oder Bevollmächtigten, Pächter, Vertreter oder Beauftragten kann ein Nachteil für den Besitz einem unwilligen oder unwissenden Eigentümer nicht auferlegt werden, und dies wird sowohl durch Recht als auch durch die Autoritäten der Gesetze verkündet.