Super his vero, quos datis forte commeatibus abesse contigerit, haec volumus observari, ut pecuniae quae erogandae sunt usque ad triginta milites, quos tantummodo datis commeatibus dimitti sacra constitutio continet, apud devotissima principia sequestrentur, illorum scilicet tantummodo militum, quorum intra triginta commeatales viros constitutorum actuarius tempore erogationis pittacia utpote habita super pactione protulerit, quatenus, cum idem redierint milites, causa apud devotissima principia secundum praefatum modum tractata utriusque partis indemnitati similiter consuletur:
von colin.i am 30.07.2020
In Bezug auf Soldaten, die sich zufällig im genehmigten Urlaub befinden, wollen wir folgende Regeln beachtet wissen: Das Gehalt, das bis zu dreißig Soldaten zusteht (was gemäß kaiserlichem Gesetz die maximal erlaubte Urlauberzahl ist), soll am Hauptquartier zurückgehalten werden. Dies gilt ausschließlich für jene Soldaten, die zu den dreißig beurlaubten Männern gehören und für die der Schreiber zum Zeitpunkt der Verteilung Zahlungsbelege ausgestellt hat. Auf diese Weise kann, wenn diese Soldaten zurückkehren, die Angelegenheit am Hauptquartier gemäß dem festgelegten Verfahren behandelt werden, wobei die Interessen beider Seiten gleichermaßen geschützt werden:
von fillip849 am 04.12.2023
Bezüglich derjenigen, die durch gewährte Urlaubsscheine abwesend sind, wünschen wir, dass Folgendes beachtet wird: Die Gelder, die bis zu dreißig Soldaten zu verteilen sind, welche laut heiliger Verfügung nur mit ausgestellten Urlaubsscheinen zu entlassen sind, sollen an den höchst ergebenen Hauptquartieren sichergestellt werden, und zwar ausschließlich von jenen Soldaten, deren Anzahl innerhalb der dreißig beurlaubten Männer der Schreiber zum Zeitpunkt der Verteilung durch Quittungen als dem Abkommen entsprechend nachgewiesen hat, so dass, wenn dieselben Soldaten zurückgekehrt sind, die Angelegenheit an den höchst ergebenen Hauptquartieren gemäß dem vorerwähnten Verfahren behandelt wird und die Entschädigung beider Parteien gleichermaßen berücksichtigt wird.