Si qua tamen inter actuarium et militem super pactione seu negotiatione tempore erogationis emerserit dubitatio, iubemus eidem militi dandas pecunias ab erogatore principiis dari et non secundum obtinentem hactenus consuetudinem easdem pecunias vel ab erogatore vel ab actuario retineri, quatenus causa apud devotissima principia propositis sacrosanctis scripturis inter actuarium et militem tractetur, ut ex omni parte miles nullum damnum sub quacumque occasione praeterquam id, quod eum ex iusta et permissa actuariis negotiatione debere constiterit, patiatur.
von olivia.938 am 01.10.2020
Sollte zwischen einem Actuarius und einem Soldaten bezüglich einer Vereinbarung oder Transaktion zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Zweifel entstehen, so verfügen wir, dass die Gelder demselben Soldaten durch den Erogator in den Principia übergeben werden und nicht gemäß der bisher geltenden Gepflogenheit diese Gelder weder vom Erogator noch vom Actuarius zurückgehalten werden, damit der Fall in den höchst devotesten Principia unter Vorlage heiliger Schriften zwischen Actuarius und Soldat behandelt werde, sodass der Soldat in keiner Hinsicht einen Schaden unter irgendeinem Anlass erleidet, außer demjenigen, der ihm aus einer gerechten und erlaubten Transaktion mit Actuarii nachweislich geschuldet wird.
von nikita.j am 08.05.2022
Sollte zwischen einem militärischen Buchhalter und einem Soldaten bezüglich einer Vereinbarung oder Transaktion zum Zeitpunkt der Zahlung ein Streitfall entstehen, befehlen wir, dass der Zahlmeister das Geld dem Soldaten im Hauptquartier auszuzahlen hat, anstatt der bisherigen Praxis zu folgen, bei der entweder der Zahlmeister oder der Buchhalter das Geld zurückhält. Der Fall soll dann im Hauptquartier behandelt werden, wobei beeidete Erklärungen sowohl vom Buchhalter als auch vom Soldaten vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Soldat unter keinen Umständen einen Verlust erleidet, außer was als rechtmäßige Schuld aus autorisierten Transaktionen mit den Buchhaltern nachgewiesen werden kann.