Sin vero saluberrimam constitutionem offendendo amplius quam triginta viros datis commeatibus tribunus dimittere ausus fuerit, pecunias quidem, quae post praefatorum triginta virorum numerum per commeatus dimissis militibus erogandae fuerant, publicae rationi erogatur non dubitet reportandas.
von jann911 am 07.07.2013
Wenn jedoch ein Tribun gegen die höchst heilsame Verordnung verstößt und es wagt, mehr als dreißig Männer mit Urlaub zu entlassen, sollte er nicht zweifeln, dass die Gelder, die für die über die vorgenannte Zahl von dreißig Männern mit Urlaub entlassenen Soldaten hätten ausgezahlt werden sollen, der öffentlichen Abrechnung zurückzuerstatten sind.
von amy.834 am 18.08.2023
Wenn jedoch ein Tribun diese heilsame Verordnung verletzt, indem er mehr als dreißig Soldaten Urlaub gewährt, muss er alle Zahlungen, die für Soldaten über die Dreißig-Personen-Grenze hinaus hätten geleistet werden sollen, an die Staatskasse zurückzahlen.