Ex eo, quo primum ducenae vel centenariorum gradum in schola agentum in rebus militantes meruerint, desinant in sacratissima videlicet civitate constituti alterius iudicis cuiuslibet auctoritate pulsari, vel in alio quolibet examine praeterquam viri magnifici magistri officiorum et cui forsitan ipse concesserit actionibus sui quisque adversarii respondere.
von christine.a am 24.04.2015
Von dem Zeitpunkt an, an dem sie erstmals den Rang eines Ducenarius oder Centenarius in der Schola agentum in rebus während ihres Dienstes erworben haben, sollen sie, wenn sie in der heiligsten Stadt stationiert sind, aufhören, durch die Autorität irgendeines anderen Richters vorgeladen zu werden oder auf die Klagen ihres Gegners in irgendeinem anderen Gericht zu antworten, außer dem des bedeutenden Magisters der Amtsgeschäfte und demjenigen, dem er möglicherweise selbst die Gerichtsbarkeit übertragen hat.
von mina954 am 10.03.2019
Sobald Militärpersonal den Dienstgrad eines Ducenarius oder Centenarius im Nachrichtendienst erreicht hat, kann es nicht mehr von irgendeinem anderen Richter vor Gericht geladen werden, während es in der Hauptstadt stationiert ist. Sie sind nur verpflichtet, sich in Rechtsangelegenheiten vor dem Gericht des Verwaltungschefs oder in Gerichten zu verantworten, denen er ausdrücklich die Autorität erteilt hat.