Quotiens ab alexandrina civitate legatio destinatur, universos curiales praecipimus, qui intra urbem consistunt, si non aegritudine vel alia inexcusabili necessitate impediuntur, in locum curiae convenire et decreta sua propria subscriptione firmata viro spectabili praefecto augustali insinuare, ut eius relatione comitati tuis virtutibus suas petitiones intiment et sub exame tuo perpensa legatione res ordinetur.
von sophi.841 am 27.10.2023
Sooft eine Delegation aus der alexandrinischen Stadt entsandt wird, befehlen wir allen Kurialen, die sich innerhalb der Stadt aufhalten, sofern sie nicht durch Krankheit oder andere unentschuldbare Notwendigkeit gehindert sind, sich am Ort der Kurie zu versammeln und ihre Beschlüsse, durch ihre eigene Unterschrift bestätigt, dem hochgeehrten augustalischen Präfekten vorzulegen, damit sie durch dessen Bericht begleitet Ihren Tugenden ihre Bitten mitteilen und unter Ihrer Prüfung, nachdem die Delegation gewogen wurde, die Angelegenheit geregelt werden kann.
von mateo9828 am 16.08.2016
Sooft eine Delegation aus Alexandria entsandt wird, befehlen wir allen Stadträten, die sich in der Stadt aufhalten, sich im Ratssaal zu versammeln, es sei denn, sie werden durch Krankheit oder andere unabwendbare Umstände verhindert. Sie müssen ihre Beschlüsse, bestätigt durch ihre eigene Unterschrift, dem angesehenen Augustalischen Präfekten vorlegen, damit er sie zusammen mit seinem Bericht an Ihr Amt weiterleiten kann. Die Eingaben können dann übermittelt und die Angelegenheit kann nach Prüfung der Delegation geklärt werden.