Artifices artium brevi subdito comprehensarum per singulas civitates morantes ab universis muneribus vacare praecipimus, si quidem ediscendis artibus otium sit accommodandum, quo magis cupiant et ipsi peritiores fieri et suos filios erudire.
von hassan8817 am 27.03.2016
Die Handwerker der Künste, die in der nachstehenden Aufstellung zusammengefasst sind und in einzelnen Städten leben, befehlen wir von allen Pflichten befreit zu sein, da tatsächlich Muße für das Erlernen der Künste bereitgestellt werden muss, wodurch sie sowohl mehr dazu angeregt werden, selbst geschickter zu werden als auch ihre Söhne auszubilden.
von paskal.h am 17.12.2019
Wir verfügen, dass Handwerker, die die nachfolgend aufgelisteten Handwerke in verschiedenen Städten ausüben, von allen öffentlichen Pflichten befreit sein sollen. Dies geschieht deshalb, weil sie freie Zeit zum Studium ihrer Handwerke benötigen, damit sie mehr Motivation haben, ihre eigenen Fähigkeiten zu verbessern und ihre Kinder auszubilden.