Bestias autem, quae ad comitatum ab omnibus limitum ducibus transmittuntur, non plus quam septem diebus intra singulas civitates retineri praecipimus:
von ludwig.9826 am 18.12.2018
Die Tiere, die von allen Grenzbefehlshabern zum Gefolge gesandt werden, befehlen wir, nicht länger als sieben Tage in einzelnen Städten zurückzuhalten:
von oskar934 am 12.10.2020
Wir verfügen, dass Tiere, die von Grenzkommandeuren zum kaiserlichen Hof transportiert werden, nicht länger als sieben Tage in einer einzelnen Stadt aufgehalten werden dürfen.