Indulgentiam vero memoratae descriptionis et in anteactum et in posterum tempus non solum in relevatis, verum etiam in donatis adaeratis translatisque, seu quodlibet aliud nomen novae descriptionis excogitatum est, volumus observari nullamque super his umquam exactionis molestiam formidari, quibus non tantum reliqua praeteriti temporis relaxamus, sed nec in posterum quicquam innovationis aut oneris adiciendum esse censemus, nullique licere deinceps contra divalia statuta relevare suas possessiones.
von mayah955 am 01.07.2013
Die Nachsicht der erwähnten Bewertung sowohl für vergangene als auch für zukünftige Zeit, und zwar nicht nur für entlastete, sondern auch für geschenkte, in Geld umgewandelte und übertragene Besitztümer oder welche andere Bezeichnung einer neuen Bewertung auch immer erdacht worden ist, wünschen wir beachtet zu sehen und keine Belästigung durch Eintreibung jemals zu befürchten, wobei wir nicht nur die Rückstände der vergangenen Zeit erlassen, sondern auch für die Zukunft keine Neuerung oder Last hinzugefügt zu werden erachten, und niemand künftig gegen göttliche Satzungen seine Besitztümer zu entlasten berechtigt sein soll.
von jette875 am 24.01.2018
Wir verfügen, dass die Erleichterung von der vorgenannten Steuerveranlagung sowohl für vergangene als auch für zukünftige Zeiträume gelten soll, und zwar nicht nur für Liegenschaften, denen Erleichterung gewährt wurde, sondern auch für solche, die gespendet, in Geldwert umgewandelt, übertragen oder unter welchem anderen Begriff einer Neubewertung auch immer erfasst wurden. Wir wollen sicherstellen, dass niemand Bedenken hinsichtlich der Steuererhebung in diesen Angelegenheiten haben muss. Wir nicht nur streichen alle Rückstände aus der Vergangenheit, sondern erklären auch, dass keine neuen Gebühren oder Lasten in Zukunft hinzugefügt werden und niemand künftig seine Liegenschaften entgegen kaiserlichen Dekrete ausnehmen darf.