Si quis se iniuriam ab aliquo passum putaverit et querellam deferre voluerit, non ad stationarios decurrat, sed praesidalem, adeat potestatem aut libellos offerens aut querellas suas apud acta deponens.
von carlo.m am 14.07.2016
Wenn jemand glaubt, von jemandem eine Unbill erlitten zu haben und eine Beschwerde vorbringen möchte, der soll nicht zu den Stationären laufen, sondern sich an die Präsidialgewalt wenden, indem er entweder Eingaben vorlegt oder seine Beschwerden in den Akten hinterlegt.
von catharina.t am 23.06.2014
Wenn jemand glaubt, von jemandem Unrecht erlitten zu haben und eine Beschwerde einreichen möchte, sollte er sich nicht an die örtlichen Wachmannschaften wenden, sondern stattdessen das Verwaltungsbüro aufsuchen, entweder durch Einreichen einer schriftlichen Eingabe oder durch Protokollierung seiner Beschwerde in den amtlichen Akten.