Eapropter fratrem vel patrem tuum si nullo delato crimine, dolore aliquo corporis aut taedio vitae aut furore aut insania aut aliquo casu suspendio vitam finisse constiterit, bona eorum tam ex testamento quam ab intestato ad successores pertinebunt.
von caroline941 am 27.03.2021
Daher gilt: Wenn nachgewiesen wird, dass Ihr Bruder oder Vater sein Leben durch Erhängen beendet hat - ohne ein Verbrechen begangen zu haben - sei es aufgrund körperlicher Schmerzen, Lebensüberdruss, Wahnsinn, psychischer Erkrankung oder anderen Umständen, wird sein Vermögen an die Erben übergehen, unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht.
von marlen.g am 23.07.2014
Sollte festgestellt werden, dass Ihr Bruder oder Vater ohne gemeldetes Verbrechen sein Leben durch Erhängen aufgrund körperlicher Schmerzen, Lebensüberdruss, Wahnsinn, Geisteskrankheit oder einer anderen Umständen beendet hat, werden deren Güter sowohl aus Testament als auch aus Intestaterbe an ihre Rechtsnachfolger übergehen.