Eapropter fratrem vel patrem tuum si nullo delato crimine, dolore aliquo corporis aut taedio vitae aut furore aut insania aut aliquo casu suspendio vitam finisse constiterit, bona eorum tam ex testamento quam ab intestato ad successores pertinebunt.
von caroline941 am 27.03.2021
Daher gilt: Wenn nachgewiesen wird, dass Ihr Bruder oder Vater sein Leben durch Erhängen beendet hat - ohne ein Verbrechen begangen zu haben - sei es aufgrund körperlicher Schmerzen, Lebensüberdruss, Wahnsinn, psychischer Erkrankung oder anderen Umständen, wird sein Vermögen an die Erben übergehen, unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht.