Eorum, qui in reatu diem suum functi sunt, si non perduellionis causam sustinuerunt nec ob metum criminis mortem sibi consciverunt, bona ad successores transmittuntur.
von ayaz.839 am 17.10.2017
Diejenigen, die unter Anklage ihren Tag erfüllt haben, wenn sie weder eine Anklage wegen Hochverrats zu verantworten hatten noch aufgrund der Furcht vor einem Verbrechen sich selbst den Tod gegeben haben, deren Güter werden an ihre Erben übertragen.
von sam.947 am 19.07.2017
Das Vermögen von Personen, die während einer Strafanklage versterben, geht an ihre Erben über, sofern sie nicht wegen Hochverrats angeklagt waren und nicht aus Angst vor Strafverfolgung Selbstmord begangen haben.