Invicem debiti compensatione habita, si quid amplius debeas, solvens vel accipere creditore nolente offerens et consignatum deponens de pignoribus agere potes.
von malea.9946 am 10.04.2016
Nach gegenseitiger Schuldverrechnung, falls Sie noch etwas schuldig sind, können Sie durch Zahlung oder, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert, durch Angebot und Hinterlegung des versiegelten Betrags die Verfügung über die Pfänder vornehmen.
von magnus9945 am 10.09.2023
Nachdem Schulden gegenseitig aufgerechnet wurden, können Sie, falls Sie noch einen verbleibenden Betrag schulden, hinsichtlich der Pfandobjekte vorgehen, indem Sie entweder bezahlen oder, falls der Gläubiger die Annahme verweigert, einen formellen Zahlungsvorschlag machen und den Betrag hinterlegen.