Si tutores pupillis officio magistratus urguente nominastis ac pro his propter onus primipili pecuniam solvistis, superstitiosam geritis sollicitudinem, ne ab ipsis conventi hanc eis imputare minime possitis vel a vobis quicquam amplius exigatur, si tantum, quantum eis tutores debuerunt, vel vos nomine ipsorum maiorem quantitatem dedisse probetur.
von aalyiah.915 am 01.07.2014
Wenn Sie Vormünder für Mündel unter Druck des Magistrats bestellt haben und Geld in deren Namen aufgrund der finanziellen Verpflichtungen der Hauptzenturionenposition gezahlt haben, machen Sie sich unnötig Sorgen, ob Sie den Betrag nicht bei einer Klage gegen sie geltend machen können oder ob von Ihnen möglicherweise mehr verlangt wird, wenn nachgewiesen wird, dass Sie entweder den Betrag, den die Vormünder ihnen schuldeten, oder einen größeren Betrag in deren Namen gezahlt haben.
von ilay955 am 31.10.2013
Wenn Sie Vormünder für Mündel auf dringende Anweisung des Magistrats ernannt und für diese aufgrund der Last des Primipilus-Geldes bezahlt haben, hegen Sie eine abergläubische Besorgnis, dass Sie von diesen verklagt, keinesfalls in der Lage sein werden, dies ihnen anzurechnen, oder dass von Ihnen möglicherweise mehr gefordert wird, wenn nachgewiesen wird, dass die Vormünder ihnen so viel schuldeten oder Sie in deren Namen eine größere Summe gezahlt haben.