Quoniam liberum fundum distractum proponis, post vero, veluti praecedente emptionem obligatione, certum quid solvisse, si debitum a te apud praesidem provinciae petatur, compensationem eius quod indebite solvisti potes opponere.
von rebecca.859 am 13.10.2022
Da Sie darlegen, dass ein unbelastetes Grundstück verkauft wurde, Sie jedoch danach, gleichsam aufgrund einer dem Kauf vorausgehenden Verpflichtung, einen bestimmten Betrag gezahlt haben, können Sie, falls die Schuld vor dem Provinzstatthalter von Ihnen gefordert wird, die Aufrechnung des unrechtmäßig Gezahlten geltend machen.
von berat.q am 11.02.2024
Da Sie behaupten, eine unbelastete Liegenschaft verkauft zu haben, aber später eine Zahlung geleistet haben, als ob eine vorherige Verpflichtung beim Kauf bestanden hätte, können Sie, falls jemand diese Schuld vor dem Provinzgouverneur geltend macht, mit einer Kompensationsforderung für das zu Unrecht Gezahlte entgegentreten.